Hoff Immobilien weist jahrelange Erfahrung in der Erstellung von Bewertungen und Verkehrswertgutachten für Häuser, Wohnungen, Grundstücke sowie Anlage- und Mietobjekte auf Grundlage profunder Marktkenntnis vor. Wir stehen Ihnen als sachverständiger Berater bei allen Fragen zur Objektbewertung zur Seite und begleiten Sie bei der Wertfindung bis hin zur Entwicklung einer Anlagestrategie – ob als Privatperson, Steuerberater oder Gesellschaft.
Unsere Bewertungen basieren auf langjähriger Erfahrung in der Anwendung der nach §194 BauGB zugelassenen Bewertungsmethoden wie dem Sachwert-, Ertragswert- und Vergleichsverfahren. Unsere zertifizierten Sachverständigen können auch besondere Eintragungen im Grundbuch, wie Dienstbarkeiten wie Wegerechten oder Nießbräuchen, kompetent beurteilen.
Wir sind jederzeit bereit, Ihnen bei allen Fragen zur Immobilienbewertung weiterzuhelfen.
Louis Hoff
Geschäftsführer
Wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung verkaufen möchten, bieten wir Ihnen eine und fachkundige Objektbewertung durch unsere hauseigenen Sachverständigen an.
Ein Verkehrswertgutachten für Ihr Objekt kann beispielsweise für Ihre Steuererklärung erforderlich sein. Die professionelle Erstellung eines solchen Gutachtens ist mit Kosten verbunden und wird von uns in Rechnung gestellt.
Beim Vergleichswertverfahren wird eine Immobilie auf Basis einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen bewertet. Dieses Verfahren wird üblicherweise bei der Bewertung von Grundstücken, Eigentumswohnungen, Reihenhäusern (bedingt) und gleichartigen Siedlungshäusern angewendet.
Das Ertragswertverfahren dient der Wertermittlung von Immobilien anhand der erzielbaren Erträge auf dem Markt. Es wird insbesondere bei Wohn- und Geschäftshäusern, vermieteten Wohnungen, Büroimmobilien und Ladengeschäften angewendet.
Das Sachwertverfahren zur Wertermittlung basiert auf den Herstellungskosten, die in der Regel auf der Grundlage der NHK 2010 ermittelt werden. Es kommt bei der Bewertung von Einfamilienhäusern, Reihenhäusern (bedingt) sowie in Fällen zum Einsatz, in denen keines der anderen Bewertungsverfahren anwendbar ist.

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